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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/732 vom 01.03.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aluminiumphosphid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt.
(2) Am 26. Februar 2020 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 (im Folgenden "Anträge") gestellt.
(3) Am 25. Mai 2020 teilte die bewertende zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1284 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 auf den 31. Juli 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Anträge bleibt.
(7) Am 20. September 2023 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass es notwendig ist, das Ablaufdatum der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 erneut zu verschieben, damit die Bewertung abgeschlossen werden kann. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur die Bewertungsberichte im Hinblick auf die Verlängerung im zweiten Quartal 2024 vorlegen kann.
(8) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung der Anträge abgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Fristen für Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahmen durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Januar 2026 verschoben werden.
(9) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Aluminiumphosphid vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I
(Stand: 04.03.2024)
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