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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/612 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands für den Zeitraum 2021-2030 und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen Deutschlands mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. L 2024/612 vom 07.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Empfehlung zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) Deutschlands für den Zeitraum 2021-2030

(1) Deutschland hat den Entwurf seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 3. November 2023 vorgelegt.

(2) Da der Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands verspätet vorgelegt wurde, hatte die Europäische Kommission nur begrenzt Zeit, um gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne ihre Bewertung vorzunehmen und die vorliegende Empfehlung anzunehmen.

(3) In Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 (im Folgenden "Governance-Verordnung") ist festgelegt, welche Elemente in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen sind. Im Dezember 2022 nahm die Kommission Leitlinien 3 an, die den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für den Prozess und den Umfang der Ausarbeitung der Entwürfe und der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne bieten sollten. In den Leitlinien wurden bewährte Verfahren aufgezeigt und die Auswirkungen der jüngsten politischen, rechtlichen und geopolitischen Entwicklungen in der Energie- und Klimapolitik dargelegt.

(4) Im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Plan 4 und im Rahmen der Europäischen Semester 2021-2022 und 2022-2023 hat die Kommission besonderes Augenmerk auf den energie- und klimabezogenen Reform- und Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt, um die Energieversorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie durch Beschleunigung des grünen und fairen Wandels zu verbessern. Dies spiegelt sich in den Länderberichten 2022 und 2023 für Deutschland 5 und in der Empfehlung des Rates an Deutschland 6 wider. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigen.

(5) Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Verwirklichung der nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung 7 gründen sich auf die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Ziele für 2030 durch die Mitgliedstaaten, wobei den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten im Rahmen der Lastenteilungsverordnung Rechnung getragen wird.

(6) Die Empfehlungen der Kommission zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) zielen darauf ab, einen Überblick über die geplante Nutzung dieser Technologien auf nationaler Ebene zu erhalten, einschließlich Informationen über die jährlichen CO2-Mengen, die bis 2030 abgeschieden werden sollen, aufgeschlüsselt nach den Quellen des abgeschiedenen CO2

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(Stand: 14.03.2024)

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