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Durchführungsverordnung (EU) 2024/607 der Kommission vom 15. Februar 2024 über die praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise des Informationsaustauschsystems gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste)
(ABl. L 2024/607 vom 16.02.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) 1, insbesondere auf Artikel 85,
nach Anhörung des Ausschusses für digitale Dienste gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2022/2065,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 soll ein sicherer digitaler Raum für die Nutzer geschaffen und gleichzeitig die Achtung der Grundrechte sichergestellt werden. Dazu werden den Anbietern von Vermittlungsdiensten Pflichten auferlegt, um die Verbreitung illegaler Online-Inhalte zu verhindern, und es werden die Vorgaben dieser Anbieter für die Moderation von Inhalten in ihren Diensten reguliert. Für die wirksame Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten durch diese Anbieter sind die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie ein nahtloser Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission nötig.
(2) Zu diesem Zweck muss die Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2022/2065 ein zuverlässiges und sicheres und interoperables Informationsaustauschsystem (im Folgenden "AGORA") einrichten und unterhalten, das die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste (im Folgenden "Gremium") unterstützt. Andere zuständige Behörden können Zugang zu AGORa erhalten, wenn dies für die Durchführung der ihnen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium sind verpflichtet, AGORa für ihre gesamte Kommunikation gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zu verwenden.
(3) AGORa ist eine über das Internet zugängliche Softwareanwendung, die von der Kommission entwickelt werden soll. AGORa stellt einen Kommunikationsmechanismus bereit, um den grenzüberschreitenden Informationsaustausch und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zu erleichtern. Insbesondere sollte AGORa die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium bei der Verwaltung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 auf der Grundlage einfacher und einheitlicher Verfahren unterstützen.
(4) In dieser Verordnung werden die praktischen und operativen Modalitäten für die Einrichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von AGORa für die Zwecke der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt, was unter anderem den direkten Informationsaustausch, Meldeverfahren, Warnmechanismen und Amtshilferegelungen zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission, dem Gremium und anderen zuständigen Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 Zugang zu AGORa gewährt wird (im Folgenden "AGORA-Akteure"), sowie Problemlösungsverfahren umfassen kann.
(5) Angesichts der grenz- und sektorübergreifenden Bedeutung von Vermittlungsdiensten ist ein hohes Maß an Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen einschlägigen Beteiligten erforderlich, um sicherzustellen, dass Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 einheitlich erfolgen und zu diesem Zweck wichtige Informationen über AGORa verfügbar gemacht werden.
(Stand: 19.02.2024)
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