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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024

(ABl. L 2024/587 vom 13.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, und legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III der genannten Verordnung aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß dem genannten Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest.

(2) Gemäß der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 müssen Landwirte einen Mindestanteil ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorsehen. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält drei Optionen, die die Mitgliedstaaten den Landwirten anbieten können, damit diese Verpflichtung als erfüllt gilt. Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 8, auch der zweiten, der dritten und der optionalen vierten Anforderung, ist die Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe.

(3) Zusätzlich zu ehrgeizigeren Umweltzielen im Rahmen der grünen Architektur als Teil der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen sich die Landwirte mit außerordentlich vielen Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert. Insbesondere im vergangenen Jahr kam es zu einer großen Zahl extremer Wetterereignisse wie Dürren und Überschwemmungen in verschiedenen Teilen der Union. Diese Ereignisse wirken sich sowohl auf die Produktion und die Einnahmen als auch auf die Durchführung und die zeitliche Planung der üblichen landwirtschaftlichen Verfahren aus, was einen starken Anpassungsdruck für die Landwirte mit sich bringt. Die hohen Energie- und Betriebsmittelpreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine, die gestiegenen Lebenshaltungskosten und die hohe Inflation, veränderte internationale Handelsströme sowie die Notwendigkeit, die Ukraine zu unterstützen, haben zu weiteren Unsicherheiten und Spannungen auf den Märkten geführt.

(4) In letzter Zeit verzeichneten die Landwirte einen Einkommensrückgang, und insbesondere die Getreidepreise sind im Vergleich zu 2022 stark gefallen. Der Wert der Getreideerzeugung in der EU-27 ging von 80,6 Mrd. EUR im Jahr 2022 auf 58,8 Mrd. EUR im Jahr 2023 zurück, was einem Minus von 27 % aufgrund sinkender Getreidepreise entspricht.

(5) Da es in der jüngeren Vergangenheit gleichzeitig zu geopolitischen Krisen und extremen Wetterereignissen kam, haben Landwirte nun Schwierigkeiten, die Anforderung zu erfüllen, einen Mindestanteil des Ackerlands für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen, was in bestimmten Fällen erhebliche kurzfristige Auswirkungen auf ihre Einnahmen haben und die Tragfähigkeit ihrer Tätigkeiten gefährden kann.

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(Stand: 13.02.2024)

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