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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/577 des Rates vom 12. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2024/577 vom 14.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und die russischen Streitkräfte haben einen grundlosen und ungerechtfertigten Angriff auf die Ukraine begonnen. Diese militärische Aggression stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt dar, das eine zwingende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der VN-Charta dar.

(3) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer am 2. März 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/1 die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta auf das Schärfste missbilligt. In ihrer am 12. Oktober 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/4 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen - Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. September 2022, in der er daran erinnerte, dass jede aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt resultierende Annexion des Hoheitsgebiets eines Staates durch einen anderen Staat eine Verletzung der Grundsätze der Charta und des Völkerrechts darstellt - die von der Russischen Föderation in Regionen innerhalb der international anerkannten Grenzen der Ukraine veranstalteten illegalen sogenannten Referenden und den auf diese Referenden folgenden Versuch der rechtswidrigen Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja verurteilt.

(4) In ihrer Resolution A/RES/ES-11/5 vom 15. November 2022 brachte die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihre ernste Besorgnis angesichts der Verluste an Menschenleben, der Vertreibung von Zivilpersonen, der Zerstörung von Infrastruktur und natürlichen Ressourcen, des Verlusts von öffentlichem und privatem Eigentum sowie der wirtschaftlichen Katastrophe, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurde, zum Ausdruck und erkannte an, dass die Russische Föderation für alle in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten Völkerrechtsverletzungen, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die VN-Charta, sowie für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zur Rechenschaft gezogen werden muss und die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen tragen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden.

(5) In ihrer Resolution A/ES-11/L.7 vom 23. Februar 2023 forderte die Generalversammlung der Vereinten Nationen außerdem die an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zur vollen Einhaltung ihrer Verpflichtung aus dem humanitären Völkerrecht auf und forderte die sofortige Einstellung der Angriffe auf die kritischen Infrastrukturen der Ukraine und aller vorsätzlichen Angriffe auf zivile Objekte, einschließlich Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern.

(6) Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in seiner verbindlichen Entscheidung vom 16. März 2022 über die Anordnung vorläufiger Maßnahmen in der Rechtssache betreffend Völkermordvorwürfe nach der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (Ukraine/Russische Föderation) festgestellt, "dass die Ukraine ein legitimes Recht darauf hat, keinen Militäroperationen der Russischen Föderation unterworfen zu werden" (Rn. 60 der Entscheidung) und dass eine Beeinträchtigung dieses Rechts "einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann" (Rn. 74 der Entscheidung). Er fügte hinzu, dass jede militärische Operation, insbesondere eine Operation im Umfang, wie sie von der Russischen Föderation im Hoheitsgebiet der Ukraine durchgeführt wird, unweigerlich zu Verlust von Menschenleben, psychischen und körperlichen Schäden sowie zu Sach- und Umweltschäden führt 2. Der IGH hat die Russische Föderation angewiesen, die Militäroperationen, die sie seit dem 24. Februar 2022 im Hoheitsgebiet der Ukraine durchführt, unverzüglich zu beenden.

(7) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der VN-Charta darstellt, verurteilt und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands bekräftigt.

(8) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umfasst die Unterstützung auch Hilfe für Bevölkerungsgruppen, Länder und Regionen, die mit vom Menschen verursachten Katastrophen konfrontiert sind, wie sie die Ukraine und ihre Bevölkerung durch den Angriffskrieg Russlands erleiden.

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(Stand: 14.02.2024)

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