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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/567 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwendung digitaler Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien sowie der Verwaltung von Zollkontingenten

(ABl. L 2024/567 vom 15.02.2024, ber. L 2024/90125)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 muss den Einfuhren von Geflügelfleisch aus Brasilien im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4410 und 09.4420 ein von den zuständigen brasilianischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis beiliegen. Dieses Ursprungszeugnis muss den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 3 entsprechen. Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird das Zeugnis in Papierform nach dem Muster in Anhang 22-14 der genannten Durchführungsverordnung ausgestellt.

(2) Seit dem 1. März 2023 stellt Brasilien diese Ursprungszeugnisse - anders als in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt - in digitaler Form aus. Zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollte eine Abweichung von Artikel 57 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehen werden, um die Verwendung von in digitaler Form ausgestellten Ursprungszeugnissen zu ermöglichen.

(3) Um die Echtheit des Ursprungsnachweises weiterhin sicherzustellen, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ein Muster eines digitalen Ursprungszeugnisses festgelegt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Durchführungsverordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfolgen. Die Datenverarbeitung darf gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausschließlich einem allgemeinen öffentlichen Interesse dienen, namentlich im Steuerbereich und zur Gewährleistung eines reibungslosen und sicheren Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, denen in digitaler Form ausgestellte Dokumente beigefügt sind.

(4) Die Überlassung von Erzeugnissen, denen solche digitalen Zeugnisse beiliegen, zum zollrechtlich freien Verkehr sollte weiterhin den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 unterliegen.

(5) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 teilen die Mitgliedstaaten monatlich die Mengen mit, für die mittels von Drittländern ausgestellter Dokumente Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Diese Mitteilung wird jedoch für die ordnungsgemäße Verwaltung von Zollkontingenten dieser Art nicht mehr benötigt. Gemäß Artikel 17 Absatz 6 melden die Mitgliedstaaten der Kommission nämlich vor der Erteilung einer Lizenz mittels von Drittländern ausgestellter Dokumente die Nummer der Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Um eine Doppelung dieser Mitteilung zu vermeiden und den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(6) In Artikel 16

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