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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/492 der Kommission vom 30. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland

(ABl. L 2024/492 vom 13.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält spezifische Bestimmungen für technische Maßnahmen auf regionaler Ebene für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/1241 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2324 der Kommission 2 im Hinblick auf Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See sowie zusätzliche Selektivitätsmaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See geändert. Die betreffenden Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Ziele der Bestandserhaltungsmaßnahmen, der Mehrjahrespläne und des Rückwurfplans in den nordwestlichen Gewässern zu erreichen, wurden anschließend mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2588 der Kommission 3, die Ende 2023 ausläuft, aktualisiert und um ein Jahr verlängert.

(3) Die Abhilfemaßnahmen für Bestände mit Biomasse unter Blim gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer) sind weiterhin erforderlich, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Daher sollten die derzeit mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2588 geltenden Abhilfemaßnahmen um ein Jahr verlängert werden, um die Bewirtschaftungsmuster weiter zu optimieren, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge zu verringern.

(4) Im Anschluss an einen Antrag in Form eines offiziellen Schreibens der regionalen Gruppe der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer vom 13. September 2023 sollten die technischen Maßnahmen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und in den Gewässern westlich von Schottland bis Ende 2024 verlängert werden.

(5) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Gültigkeit der im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2588 erlassenen Maßnahmen am 31. Dezember 2023 endet, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten.

(6) Mit den in dieser Verordnung für Unionsgewässer eingeführten Maßnahmen werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 5 verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.

(7) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2023

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(Stand: 13.02.2024)

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