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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2324 der Kommission vom 23. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland
(ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. August 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden "Verordnung über technische Maßnahmen") in Kraft getreten. In Anhang VI sind spezifische Bestimmungen für technische Maßnahmen festgelegt, die auf regionaler Ebene für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer ergriffen werden.
(2) Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten legten im Mai 2020 eine erste gemeinsame Empfehlung vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (im Folgenden "STECF") bewertete die gemeinsame Empfehlung im Juli 2020. Im Anschluss an das Gutachten des STECF forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Empfehlung an die wissenschaftliche Bewertung anzupassen. Daraufhin legten die Mitgliedstaaten am 14. Dezember 2020 eine überarbeitete gemeinsame Empfehlung vor.
(3) Bis zur Annahme der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts wurden in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates 2 Abhilfemaßnahmen im Sinne des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und den angrenzenden Gebieten sowie zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See und westlich von Schottland festgelegt. Diese Maßnahmen waren operativ mit den TACs für in gemischten Fischereien gefangene Zielarten verknüpft, da ohne diese Maßnahmen diese TACs hätten verringert werden müssen, um die Erholung der Beifangbestände zu ermöglichen.
(4) Teile der nordwestlichen Gewässer sind keine EU-Gewässer mehr, weshalb die EU und das Vereinigte Königreich Konsultationen über gemeinsame Maßnahmen aufnehmen müssen. Da die EU und das Vereinigte Königreich keine Einigung über aufeinander abgestimmte operativ verknüpfte technische Maßnahmen erzielt haben, ist es notwendig, die Anwendung der bestehenden funktional verknüpften technischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 fortzusetzen, die es ermöglicht haben, die TACs für Zielarten in der in der genannten Verordnung vorgeschlagenen Höhe festzusetzen, ohne den Zustand der Bestände der unvermeidbaren Beifänge in den Unionsgewässern zu gefährden; zugleich wird bekräftigt, dass das Erreichen einer diesbezüglichen Einigung Anfang 2022 eine Priorität für die EU sein wird. Alle technischen Maßnahmen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit Drittländern für 2022 festgelegt wurden, müssen durch den geltenden Rechtsrahmen in EU-Recht umgesetzt werden.
(5) Parallel zu den laufenden Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich legten die betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien am 30. April 2021 eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der die 2020 vorgelegte gemeinsame Empfehlung aufgegriffen und eine neue Spezifikation für die ICES-Division 7a (Irische See) aufgenommen wurde. In dieser gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, diese Maßnahmen beizubehalten, solange keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erzielt wird.
(6) Mit der vorliegenden Verordnung sollen bestehende Bestimmungen über technische Maßnahmen, die in der Vergangenheit als Teil der Rückwurfpläne für die nordwestlichen Gewässer angenommen wurden, technische Maßnahmen, die den in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 festgelegten Maßnahmen entsprechen, sowie zusätzlich Maßnahmen über ein neues Fanggerät für die Irische See, die in der gemeinsamen Empfehlung von 2021 enthalten sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.
(Stand: 20.07.2022)
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