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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/436 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften für die Durchführung von Prüfungen sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

(ABl. L 2024/436 vom 02.02.2024, ber. L 2024/90160)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) 1, insbesondere Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unabhängige Prüfungen sind ein wichtiges Instrument bei der Überwachung, ob Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 nachkommen. Obgleich in der genannten Verordnung - nicht zuletzt durch eine verstärkte öffentliche Kontrolle von Transparenzberichten und andere Anforderungen an die Offenlegung von Daten - andere Instrumente für die Rechenschaftspflicht vorgesehen sind, kommt unabhängigen Prüfstellen eine besondere Rolle bei der frühzeitigen Bewertung der Einhaltung der Verordnung durch diese Anbieter zu. Die Schlussfolgerungen und Ergebnisse solcher unabhängigen Prüfungen und deren Empfehlungen sind aussagekräftig und können in die regulatorische Aufsicht einfließen. Gleichzeitig stellen unabhängige Prüfungen eine von mehreren Informations- und Analysequellen dar, die Regulierungsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nutzen können.

(2) Um sicherzustellen, dass ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/2065 gemäß den Artikeln 92 und 93 der Verordnung unabhängige Prüfungen wirksam, effizient, rechtzeitig und vergleichbar durchgeführt werden, sollte die Kommission Vorschriften für die Durchführung von Prüfungen festlegen, insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Verpflichtungen der geprüften Anbieter und die Verfahrensschritte, mit denen sichergestellt wird, dass die die Prüfungen durchführenden Stellen die in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Bedingungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Vermeidung von Interessenkonflikten, Fachwissen und Berufsethik erfüllen.

(3) Um die angemessene Durchführung von Prüfungen mit hoher Fachkenntnis zu erleichtern und unbeabsichtigten Folgen auf dem Markt für Prüfdienste vorzugreifen, sollte klargestellt werden, dass gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführte Prüfungen von mehreren Prüfern durchgeführt werden können. Sollte es beispielsweise aufgrund des Bedarfs an spezifischen Fachkenntnissen für die Prüfung bestimmter Pflichten oder Verpflichtungszusagen erforderlich sein, wie etwa in Bezug auf die Konzeption und Funktionsweise algorithmischer Systeme, das Verständnis von Risiken für die Grundrechte oder die Verbreitung illegaler Inhalte, kann der geprüfte Anbieter verschiedene Prüfstellen oder ein Konsortium von Organisationen mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Prüfstellen können die erforderlichen Fachkenntnisse auch an Unterauftragnehmer vergeben, sofern sowohl die Prüfstelle als auch die Unterauftragnehmer die erforderlichen Bedingungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Vermeidung von Interessenkonflikten, nachgewiesene Objektivität und Berufsethik erfüllen und die Bedingungen für technische Fachkenntnisse gemeinsam erfüllen. In diesen Fällen sollte der geprüfte Anbieter nach wie vor sicherstellen, dass seine Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 mindestens einmal jährlich geprüft wird.

(4) Stellungnahmen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten von Prüfstellen mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit erteilt werden. Um ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu erreichen, sollte die Prüfstelle über ein hohes, wenngleich kein absolutes Vertrauen dahin gehend haben, dass keine Falschangaben wie Auslassungen, falsche Darstellungen oder Fehler vorliegen, die bei der Prüfung nicht ermittelt wurden. Zur Gewährleistung dieses Maßes an Sicherheit sollte die Prüfstelle unter anderem ausreichende Nachweise einholen und bei ihrer Bewertung geeignete Prüfungsmethoden anwenden.

(5) Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten mindestens einmal jährlich unabhängige Prüfungen durchgeführt werden, die auf den jährlichen Zyklus der Risikobewertungen gemäß Artikel 34

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