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Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission vom 5. Februar 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union
(ABl. L 2024/434 vom 06.02.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d bis i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die jüngsten Ausbrüche von Agrilus planipennis Fairmaire (im Folgenden "spezifizierter Schädling") in nahe an den Grenzen der Union gelegenen Drittländern erfordern die Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings innerhalb des Gebiets der Union für den Fall, dass er dort nachgewiesen wird.
(2) Der spezifizierte Schädling wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 2 als prioritärer Schädling aufgeführt.
(3) Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Nachweise bezüglich des spezifizierten Schädlings sollten nur bei Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") und bei Holz, loser Rinde und anderen aus der Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. hergestellten Gegenständen (im Folgenden "spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde") Maßnahmen gegen diesen Schädling getroffen werden.
(4) Um sicherzustellen, dass der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union nicht auftritt, sollten die Mitgliedstaaten intensive jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchführen und Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen entsprechen.
(5) Um die Ansiedlung des spezifizierten Schädlings und seine Ausbreitung im Unionsgebiet zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Tilgungsmaßnahmen ergreifen.
(6) Von der Biologie des spezifizierten Schädlings ausgehend sollte die Befallszone die befallenen Pflanzen und die spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist, innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen umfassen. Auf derselben Grundlage sollte die Pufferzone eine Breite von 10 km über die Grenze der Befallszone hinaus aufweisen; dies ist für die Ausbreitungsfähigkeit des spezifizierten Schädlings angemessen.
(7) In Fällen isolierter Funde des spezifizierten Schädlings sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets jedoch nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling von den betreffenden Pflanzen beseitigt werden kann und wenn Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen bereits vor ihrem Einführen in das Gebiet befallen waren bzw. dass es sich um einen Einzelfall handelt, der nicht zu einer Ansiedlung führen dürfte. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet die Abwesenheit des spezifizierten Schädlings bestätigen.
(8) Um sicherzustellen, dass die befallenen Pflanzen unverzüglich entfernt werden und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union vermieden wird, sollte die Überwachung der abgegrenzten Gebiete jährlich jeweils zum am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr und mit ausreichender Intensität erfolgen.
(9) Um ein angemessenes Konzept für das von dem spezifizierten Schädling ausgehende pflanzengesundheitliche Risiko zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Abgrenzung aufzuheben, wenn der betreffende Schädling auf der Grundlage von Erhebungen in dem abgegrenzten Gebiet mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre lang nicht nachgewiesen worden ist.
(10) Wird festgestellt, dass der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union vorkommt, sollten Tilgungsmaßnahmen zu seiner Vernichtung festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten der Biologie des spezifizierten Schädlings in geeigneter Weise entsprechen und auf den verfügbaren wissenschaftlichen und fachlichen Informationen beruhen.
(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jeder Mitgliedstaat für jeden prioritären Schädling einen Notfallplan zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen, um sicherzustellen, dass ein umfassender Notfallplan für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union vorhanden ist.
(Stand: 09.02.2024)
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