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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/377 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Malus domestica mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

(ABl. L 2024/377 vom 26.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser Gattungen ist Malus Mill.

(3) Am 13. Januar 2022 stellte Bosnien und Herzegowina bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu zwei Jahre alten, ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter von Malus domestica. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(4) Am 19. September 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica aus Bosnien und Herzegowina 3 an. Die Behörde ermittelte Erwinia amylovora als den für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädling. Erwinia amylovora ist in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt.

(5) Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde bergen bis zu zwei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Malus domestica mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, kein nicht hinnehmbares Risiko.

(6) Folglich sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) EFSa PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2023. Commodity risk assessment of Malus domestica plants from Bosnia and Herzegovina. EFSa Journal, 21(10), 1-34. https://doi.org/10.2903/j. efsa.2023.8315.

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