Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/369 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung des Verfahrens für die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen in die europäischen Positivlisten oder deren Streichung daraus

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/369 vom 23.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2020/2184 ist die Erstellung von europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen für alle Arten von Materialien bzw. Werkstoffen vorgesehen, d. h. organische Materialien, metallene oder zementgebundene Werkstoffe, Emails und keramische Werkstoffe oder andere anorganische Materialien, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den Menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind. Anträge für die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in diese Listen oder deren Streichung daraus und für die Zwecke ihrer Überprüfung sind bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzureichen. Die Kommission führt ein Verfahren für solche Anträge ein.

(2) Potenzielle Antragsteller sollten ermutigt werden, ihre Bemühungen zu bündeln und unnötige Tierversuche zu vermeiden, indem sie einen Sammelantrag für denselben Ausgangsstoff, dieselbe Zusammensetzung oder denselben Bestandteil stellen. Außerdem müssen potenzielle Antragsteller der ECHa ihre Absicht innerhalb von zwölf Monaten vor Einreichung des Antrags mitteilen, damit die Bearbeitung der Anträge im Voraus geplant werden kann und diese Anträge effizient und rasch bearbeitet werden können.

(3) Nicht in der Union ansässige Personen sollten die Aufnahme eines Ausgangsstoffs, einer Zusammensetzung oder eines Bestandteils in die europäischen Positivlisten oder die Streichung aus den europäischen Positivlisten beantragen können, sofern sie zu diesem Zweck einen in der Union ansässigen Vertreter benennen.

(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte es der Kommission möglich sein, ein Verfahren einzuleiten, indem sie den ECHA-Ausschuss für Risikobeurteilung um eine Stellungnahme zur Aufnahme eines Ausgangsstoffs, einer Zusammensetzung oder eines Bestandteils in die europäischen Positivlisten oder zu deren Streichung daraus ersucht.

(5) Ein Antrag sollte alle Informationen enthalten, die für seine Bewertung gemäß den in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 der Kommission 2 festgelegten Methoden für die Prüfung und Akzeptanz erforderlich sind.

(6) Handelt es sich um ein Polymer mit großer Molekülmasse, das als Zusatzstoff in einem organischen Material verwendet wird, und das nicht aus mikrobieller Fermentation gewonnen wird, sollte der Antrag für das Monomer gestellt werden, da davon auszugehen ist, dass das Monomer reaktiver und somit für die menschliche Gesundheit relevanter ist. Es wäre ferner nicht verhältnismäßig, jedes aus einem solchen Monomer hergestellte Polymer zu bewerten. Handelt es sich um ein Prepolymer für einige Silikone oder für Beschichtungen, ist die Bewertung auf Ebene des Prepolymers effizienter und verhältnismäßiger. Handelt es sich um ein Zusatzmittel für zementgebundene Werkstoffe, sollte der Antrag für das Polymer gestellt werden, da das Polymer aus mehreren Monomeren bestehen kann, deren Wechselwirkung nur bewertet werden kann, wenn der Antrag für das Polymer gestellt wird.

(7) Zum Schutz vertraulicher Informationen sollte es einem Antragsteller, bei dem es sich nicht um eine zuständige Behörde handelt, gestattet sein, einen Vertreter zu benennen, der anstelle dieses Wirtschaftsteilnehmers in einer öffentlichen Mitteilung genannt werden kann.

(8) Mit der Übereinstimmungsprüfung sollte sichergestellt werden, dass nur vollständige Anträge von ausreichender Qualität von dem ECHA-Ausschuss für Risikobeurteilung geprüft werden. Von der Übereinstimmungsprüfung sollten auch die Anträge ausgeschlossen werden, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 fallen. Opferanoden, Membranen und Ionenaustauschharz sind Chemikalien zur Wasseraufbereitung und/oder Filtermedien, die unter Artikel 12 fallen und daher vom Anwendungsbereich des Artikels 11 ausgenommen sind. Im Rahmen der Durchführung der Übereinstimmungsprüfung sollte auch die Zusammenfassung von Anträgen möglich sein, die die Übereinstimmungsprüfung bestanden haben, um eine effiziente Bewertung einer potenziell hohen Zahl von Anträgen gleichzeitig zu gewährleisten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion