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Regelwerk, EU 2020, Wasser - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
TW-RL - Trinkwasser-Richtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1)


Neufassung -Ersetzt RL 98/83/EG

Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2024/3712024/369; Beschl. (EU) 2022/679 und RL 2009/90/EG
Umsetzung in deutsches Recht:  TrinkwEGV - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 98/83/EG des Rates 4 ist mehrfach und erheblich geändert worden 5. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union verbessert werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art enthält, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, in bestimmten Fällen eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.

(3) Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Arten von Wässern unter die Richtlinien 2009/54/EG 6 bzw. 2001/83/EG 7 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser der vorliegenden Richtlinie entsprechen und im Hinblick auf mikrobiologische Anforderungen sollte Quellwasser der Richtlinie 2009/54/EG entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung, nämlich bis zur Zapfstelle, dieser Richtlinie entsprechen und sollte nach dieser Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 als Lebensmittel angesehen werden, falls es dazu bestimmt ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird.
Außerdem sollten Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und sie für die besonderen Zwecke ihres Unternehmens verwenden, von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden können, wenn sie die einschlägigen Verpflichtungen einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte und auf Abhilfemaßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und als Wasserversorger fungieren, sollten die vorliegende Richtlinie wie jeder andere Wasserversorgereinhalten.

(4) Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (im Folgenden "Initiative right2Water") hat die Kommission eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83

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(Stand: 23.04.2024)

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