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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/347 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fipronil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/347 vom 23.01.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den Wirkstoff Fipronil wurden nach dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff mit der Verordnung (EU) 2019/1792 der Kommission 2 die Rückstandshöchstgehalte ("RHG") in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Gewährung von Einfuhrtoleranzen für Fipronil zur Verwendung auf Zuckerrohr in Brasilien und auf Kartoffeln in Brasilien, den Vereinigten Staaten und der Ukraine gestellt. Der Antragsteller erklärte, dass die in diesen Ländern zulässigen Verwendungen von Fipronil bei solchen Kulturen zu Rückständen führen würden, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten liegen, und dass höhere RHG erforderlich seien, um bei der Einfuhr der genannten Kulturen Handelshemmnisse zu vermeiden. Da Zuckerrohr und Kartoffeln an Tiere verfüttert werden können, schlägt der Antragsteller außerdem vor, einige der geltenden RHG für Fipronil in Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erhöhen.

(3) Gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat der betreffende Mitgliedstaat diesen Antrag bewertet und den Bewertungsbericht an die Kommission weitergeleitet. In diesem Bewertungsbericht bewertete der Mitgliedstaat die nahrungsbedingte Belastung des Viehbestands unter Berücksichtigung der Aufnahme von Erzeugnissen aus diesen Kulturen durch den Viehbestand und schlug vor, einige der geltenden RHG für Fipronil in Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erhöhen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat den Antrag und den Bewertungsbericht bewertet. Sie prüfte vor allem die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 3 ab. Ihre mit Gründen versehene Stellungnahme hat sie dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten zu Fipronil in Kartoffeln nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Änderung des RHG für Fipronil in Zuckerrohr, Rinder-, Schaf- und Ziegenfett kam die Behörde zu dem Schluss, dass alle Datenanforderungen erfüllt wurden und dass diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(6) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagene Änderung des RHG annehmbar ist.

(7) Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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