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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1792 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amitrol, Fipronil, Flupyrsulfuron-methyl, Imazosulfuron, Isoproturon, Orthosulfamuron und Triasulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Amitrol, Fipronil, Flupyrsulfuron-methyl, Imazosulfuron, Isoproturon und Triasulfuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt. Für Orthosulfamuron wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Amitrol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/871 der Kommission 2 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Fipronil lief am 30. September 2017 aus 3. Die Genehmigung für den Wirkstoff Flupyrsulfuron-methyl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission 4 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Imazosulfuron lief am 31. Juli 2017 aus 5. Die Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission 6 nicht erneuert. Der Wirkstoff Orthosulfamuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/840 der Kommission 7 nicht genehmigt. Die Genehmigung für den Wirkstoff Triasulfuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/864 der Kommission 8 nicht erneuert.

(3) Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(4) Da die Genehmigung für die Wirkstoffe Amitrol, Flupyrsulfuron-methyl, Isoproturon und Triasulfuron nicht erneuert worden ist, die Genehmigung für die Wirkstoffe Fipronil und Imazosulfuron abgelaufen ist und der Wirkstoff Orthosulfamuron nicht genehmigt worden ist, sollten die RHG für diese Wirkstoffe im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(5) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.

(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(9) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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