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Regelwerk, EU 2024, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission vom 27. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/299 vom 17.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre nationale Emissionsprognosen für die in Anhang I Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Schadstoffe im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie erstellen und aktualisieren.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2284 sollten nationale Emissionsprognosen im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV der genannten Richtlinie erstellt und aktualisiert sowie geschätzt und für die relevanten Quellensektoren aggregiert werden.

(3) Emissionsprognosen sollten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 übermittelt werden. Diese Berichterstattung muss mit den Berichterstattungsvorschriften des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 2 (LRTAP-Übereinkommen) in Einklang stehen.

(4) Die Berichtspflichten im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens sind in den Leitlinien für die Berichterstattung über Emissionen und Projektionsdaten im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden "Leitlinien für die Berichterstattung") festgelegt. Das Exekutivorgan des Übereinkommens hat diese Leitlinien für die Berichterstattung auf seiner 42. Tagung im Dezember 2022 3 überarbeitet und die Anforderungen an die Berichterstattung über Emissionsprognosen geändert. Gemäß Randnummer 27, Randnummer 41 Buchstabe b und Randnummer 46 der überarbeiteten Leitlinien für die Berichterstattung sollten die Emissionsprognosen unter Verwendung der Vorlage in Anhang IV der genannten Leitlinien für die Berichterstattung gemeldet werden. Der Aufbau dieser Vorlage entspricht dem Aufbau der Vorlage für die Berichterstattung über Emissionsinventare, was bedeutet, dass Emissionsprognosen gemäß den im LRTAP-Übereinkommen vorgesehenen Quellenkategorien der individuellen Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) gemeldet werden sollten.

(5) Seit der Überarbeitung der Leitlinien für die Berichterstattung im Jahr 2022 entspricht die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorgeschriebene Aggregationsebene der Emissionsprognosen nicht mehr den im LRTAP-Übereinkommen festgelegten Berichtspflichten. Die Vorlage in Anhang IV der überarbeiteten Leitlinien für die Berichterstattung erfordert eine größere Detailgenauigkeit, die dem in Anhang I der überarbeiteten Leitlinien für die Berichterstattung und in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorgeschriebenen Umfang der Berichterstattung für Emissionsinventare entspricht. Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und Kohärenz ist es angezeigt, die Berichterstattung über die Emissionsprognosen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 an die Berichterstattung über Emissionsinventare gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 anzupassen.

(6) Die Anhänge I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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(Stand: 23.01.2024)

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