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Regelwerk, EU 2016, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1 A;
RL (EU) 2024/299 - ABl. L 2024/299 vom 17.01.2024 Inkrafttreten Art. 2)


Neufassung -Ersetzt RL 2001/81/EG

Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2018/1522

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union insbesondere durch eine gezielte Politik der Union, zu der auch die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2005 mit dem Titel "Thematische Strategie zur Luftreinhaltung" (TSAP - Thematic Strategy on Air Pollution) gehört, erhebliche Fortschritte bei den anthropogenen Emissionen in die Luft und bei der Luftqualität erzielt. Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, mit der für die Jahresgesamtemissionen der Mitgliedstaaten an Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) ab 2010 Obergrenzen gesetzt wurden, hat maßgeblich zu diesen Fortschritten beigetragen. Dies führte zwischen 1990 und 2010 zu einem Rückgang der Schwefeldioxid-Emissionen um 82 %, der Stickstoffoxid-Emissionen um 47 %, der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan um 56 % und der Ammoniak-Emissionen um 28 % in der Union. Wie aus der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel "Programm Saubere Luft für Europa" (im Folgenden "überarbeitete TSAP") hervorgeht, sind signifikante negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt jedoch noch immer bedeutend.

(2) Im 7. Umwelt-Aktionsprogramm 5 wird das langfristige Ziel der Union zur Luftqualitätspolitik, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einhergeht, bestätigt und gefordert, dass die derzeitigen Luftqualitätsvorschriften der Union umfassend eingehalten, strategische Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020 festgesetzt und die Bemühungen in Gebieten verstärkt werden, in denen die Bevölkerung und die Ökosysteme einem hohen Luftverschmutzungsniveau ausgesetzt sind; zudem sollten verstärkt Synergien zwischen den Luftqualitätsvorschriften und den politischen Zielen der Union, die insbesondere in den Bereichen Klimaschutz und Biodiversität festgelegt wurden, angestrebt werden.

(3) Die überarbeitete TSAP gibt neue strategische Ziele für die Zeit bis 2030 vor, um dem langfristigen Ziel der Union zur Luftqualität näher zu rücken.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Union sind dabei, das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber von 2013 des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zu ratifizieren, welches die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch die Reduktion von Quecksilberemissionen aus bestehenden und neuen Quellen schützen soll, damit das Übereinkommen bis 2017 in Kraft treten kann. Die gemeldeten Emissionen dieses Schadstoffs sollten von der Kommission fortlaufend überprüft werden.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Union sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (im Folgenden "LRTAP-Übereinkommen") und mehrerer Protokolle dazu, einschließlich des Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und Bodennahem Ozon von 1999, das im Jahr 2012 überarbeitet wurde (im Folgenden "überarbeitetes Göteborg-Protokoll").

(6) Das überarbeitete Göteborg-Protokoll gibt für das Jahr 2020 und danach jeder Vertragspartei neue Emissionsreduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub mit dem Jahr 2005 als Referenzjahr vor, wirkt auf die Reduktion von Rußemissionen hin und fordert die Sammlung und das Verfügbar halten von Informationen über die nachteiligen Auswirkungen von Luftschadstoffkonzentrationen und -einträgen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Teilnahme an den ergebnisorientierten Programmen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens.

(7) Die mit der Richtlinie 2001/81

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