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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/239 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/239 vom 16.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 wurden fälschlicherweise Übergangsmaßnahmen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgelassen, die die betreffenden Zusatzstoffe enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Ferner konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 3 keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für Hunde, Katzen, Zierfische und Ziervögel ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Die Behörde stellte außerdem klar, dass fraktioniertes Orangenöl mit der Kennnummer 2b143-fii gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 nicht für die Verwendung bei Pferden, Kaninchen, Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln bestimmt ist. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 hätten diese Arten in Bezug auf die betreffenden Zusatzstoffe daher nicht in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden dürfen. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 sollte entsprechend angepasst werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Zulassung der betreffenden Zusatzstoffe nur auf bestimmte Tierarten bezieht.

(2) Bitterorangenextrakt wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission 4 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 23. Juni 2021 5 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Außerdem wurde fälschlicherweise ein Eintrag für sonstige Tierarten außer den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 genannten ausgelassen. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 sollte sich die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" daher auf alle Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln beziehen, die den Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 zufolge ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind.

(3) Gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission 6 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 18. März 2021 7 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion von gepresstem Zitronenöl sowie von Limettenöl als Futtermittelzusatzstoffe für Heimtiere und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Im Anhang

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