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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 218 vom 23.08.2022 S. 27 A;
VO (EU) 2024/239 - ABl. L 2024/239 vom 16.01.2024 Inkrafttreten)



Änd.: Titel 24

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktioniertes Orangenöl wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt.

(4) Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Der Antragsteller beantragte, dass diese Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 3 zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Gesundheit der Verbraucher oder die Umwelt haben. Allerdings konnten keine Schlüsse im Hinblick auf Hunde, Katzen, Zierfische und Ziervögel gezogen werden, die normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern der Zusatzstoffe, zu vermeiden.

(7) Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis

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