Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/222 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/222 vom 16.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Borsäure wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Am 28. Februar 2020 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden der "Antrag") gestellt.

(3) Am 2. Juli 2020 teilte die bewertende zuständige Behörde der Niederlande der Kommission mit, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Die bewertende zuständige Behörde unterzieht den Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung einer umfassenden Bewertung.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") verfasst gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1288 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 28. Februar 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(7) Am 1. September 2023 teilte die bewertende zuständige Behörde der Niederlande der Kommission mit, dass sich die Bewertung aufgrund der Notwendigkeit, weitere vom Antragsteller angeforderte Daten zu bewerten, verzögere.

(8) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung des Antrags abgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde, für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. August 2026 verschoben werden.

(9) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Borsäure vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1288

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion