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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/214 der Kommission vom 10. Januar 2024 über Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts über die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/214 vom 17.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung [sic] der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck 1 (im Folgenden "Verordnung"), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

(2) Mit der Verordnung zeigt die Union, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuerhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen.

(3) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" einen Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung sowie über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" vor. Der Jahresbericht der Union wird veröffentlicht und ist wesentlich für die Transparenz der EU-Ausfuhrkontrollen.

(4) Der Jahresbericht der Union sollte einschlägige Informationen über die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung der Kontrollen gemäß der Verordnung enthalten, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen von den Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit betreffen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte und es Anbietern aus Drittländern ermöglichen könnte, von den Mitgliedstaaten getroffene restriktive Entscheidungen über Genehmigungen zu unterlaufen.

(5) Für die Erstellung des Jahresberichts ist in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung festgelegt, dass die Kommission und der Rat Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts bereitstellen, einschließlich der Festlegung der Arten von Gütern und der Verfügbarkeit von Durchsetzungsdaten.

(6) In dieser Empfehlung wird die Methodik der Erhebung und Veröffentlichung der Daten beschrieben, die der Jahresbericht der Union enthalten sollte.

(7) Diese Empfehlung wurde 2022 und 2023 in der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" eingehend erörtert und trägt den Stellungnahmen Rechnung, die im Rahmen einer im ersten Quartal 2023 durchgeführten öffentlichen Konsultation eingegangen sind

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen nicht bindenden Leitlinien berücksichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 nachzukommen.

Brüssel, den 10. Januar 2024

1) ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1.

.

Anhang

GLOSSAR

In diesem Glossar werden die in diesen Leitlinien am häufigsten verwendeten Begriffe bestimmt oder erläutert. Bei den mit einem Asterisk gekennzeichneten Gütern wird Bezug auf die Begriffsbestimmungen der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genommen. Begriffsbestimmungen, die nicht mit einem Asterisk gekennzeichnet sind, sind nicht als rechtsverbindliche Begriffsbestimmungen anzusehen.

Begriff Begriffsbestimmung
Anhang I, Anhang II oder Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung Anhang I, Anhang II oder Anhang IV

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(Stand: 02.02.2024)

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