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Durchführungsverordnung (EU) 2024/206 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission
(ABl. L 2024/206 vom 29.02.2024)
Hebt VO (EU) 2015/1975 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission über Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission 2 Bericht zu erstatten.
(2) Die finanziellen Interessen der Union sollten in gleicher Weise geschützt werden, unabhängig von den betreffenden Fonds und der Zwecke, für die sie errichtet wurden. Zu diesem Zweck wird der Kommission mit Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Befugnis übertragen, Vorschriften für die Verfahren im Hinblick auf die Kooperationspflichten zu erlassen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erfüllen haben. Diese Vorschriften sollten den detaillierten Vorschriften für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten nach Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entsprechen und im Einklang mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2024/203 der Kommission 4 stehen.
(3) Um eine wirksame Analyse und Weiterbehandlung aufgedeckter Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 5 und anderer Verstöße gegen die in den Strategieplänen der Gemeinsamen Agrarpolitik in diesem Zusammenhang festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle relevanten Informationen zu Unregelmäßigkeiten rechtzeitig und regelmäßig übermitteln, die nach Maßgabe von Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/205 zu melden sind. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen für die Übermittlung derartiger Informationen und insbesondere für die Häufigkeit und das Format der Berichterstattung festzulegen.
(4) Um den größtmöglichen Nutzen aus dem Einsatz elektronischer Mittel für den Informationsaustausch zu ziehen und gleichzeitig die Sicherheit des Austauschs zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten das spezielle Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten verwenden.
(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, sodass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.
(6) Um zu vermeiden, dass Unregelmäßigkeiten weitere Auswirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets des berichterstattenden Mitgliedstaats haben, sollte die Mitgliedstaaten diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Kommission melden.
(7) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Meldung der Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der Zahlstelle erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission 6
(Stand: 01.03.2024)
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