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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission

(ABl. L 2024/205 vom 29.02.2024)



Hebt VO (EU) 2015/1971 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dieser Verordnung soll die Bestimmung in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission Informationen über Unregelmäßigkeiten zur Verfügung zu stellen, ergänzt werden. Damit die Kommission ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrnehmen und insbesondere Risikoanalysen durchführen, Systeme für eine wirksamere Risikoermittlung entwickeln und für die Zwecke dieser Aufgaben Berichte erstellen kann, sollte auch festgelegt werden, welche Daten bereitzustellen sind.

(2) Die finanziellen Interessen der Union sollten in gleicher Weise geschützt werden, unabhängig von den betreffenden Fonds und der Zwecke, für die sie errichtet wurden. Zu diesem Zweck wird der Kommission mit Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erlassen. Diese Vorschriften sollten den detaillierten Vorschriften für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten nach Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 entsprechen und im Einklang mit den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission 3 stehen. Um eine einheitliche Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ist der Begriff "Betrugsverdacht" unter Berücksichtigung der Definition von Betrug und anderen Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, bzw. im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an diese Richtlinie gebunden sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 5 zu definieren.

(3) Ebenso sollte der Ausdruck "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" definiert werden, um die Wirksamkeit und Kohärenz bei der Anwendung der Berichtspflichten zu gewährleisten.

(4) Es gilt klarzustellen, dass der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 6 und anderer Verstöße gegen die in den Strategieplänen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Bedingungen im Zusammenhang mit Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung bezeichnet, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die ihre Befugnisse als Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausübt oder die zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116 entrichten muss.

(5) In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Meldeschwelle festgelegt, unter der der Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten Bericht erstattet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Berichterstattung nicht erforderlich ist. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind die Meldeschwellen und Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zwischen dieser Delegierten Verordnung und jenen der Verordnung (EU) 2021/1060 einander anzugleichen.

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