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Regelwerk, EU 2023, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2919 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(ABl. L 2023/2919 vom 29.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates 1 wurde angesichts der Gasversorgungskrise, die durch Russlands unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs gegen die Ukraine verursacht wurde, sowie der Notwendigkeit erlassen, dass die Union darauf mit befristeten Maßnahmen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten reagiert. Mit der Verordnung sollen die Auswirkungen auf den Gaspreis abgemildert werden, indem auf Gasangebot und Gasnachfrage eingegangen, die Versorgungssicherheit in der gesamten Union gewährleistet und die Solidarität gestärkt wird.

(2) Die Verordnung (EU) 2022/2576 bildet einen befristeten Rechtsrahmen für eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, Maßnahmen zur Verhinderung überhöhter Gaspreise und übermäßiger Tagesvolatilität auf den Märkten für Energiederivate sowie Maßnahmen im Falle eines Gasnotstands.

(3) Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2576 war ursprünglich auf den 30. Dezember 2023 begrenzt.

(4) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2576 hat die Kommission eine Überprüfung der genannten Verordnung vorgenommen und am 28. September 2023 einen Bericht, in dem die wichtigsten Ergebnisse (im Folgenden "Bericht") zusammengefasst sind. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die Verordnung (EU) 2022/2576 einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Lage auf dem Gasmarkt und zur Gewährleistung einer ausreichenden Gasversorgung der Union geleistet hat und dass sie ein wichtiger Bestandteil des Instrumentariums der Union für die Gasversorgungssicherheit ist.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2022/2576 werden die beschleunigte Einrichtung eines Dienstes für die Nachfragebündelung und gemeinsame Gasbeschaffung fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen als eines der möglichen Mittel zur Erreichung der Befüllungsziele, die in der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführt sind, an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten und Erdgasunternehmen sowie gasverbrauchende Unternehmen haben wirksam an dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2576 eingerichteten Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung (im Folgenden "AggregateEU") teilgenommen und bis Oktober 2023 zu einer Nachfragebündelung im Umfang von insgesamt 44,04 Mrd. Kubikmetern Gas beigetragen, was mehr als dem Dreifachen der für die Nachfragebündelung vorgeschriebenen Mengen entspricht. Das zeigt, dass "AggregateEU" bei den Marktteilnehmern auf reges Interesse gestoßen ist.

(6) Der Bericht kam zu dem Schluss, dass "AggregateEU" europäischen Abnehmern zusätzliche Möglichkeiten bot, Gas von zuverlässigen Lieferanten zu wettbewerbsfähigen Bedingungen zu beziehen, für mehr Markttransparenz bei Angebot und Nachfrage sorgte und dadurch dazu beitrug, die Volatilität der Märkte zu verringern.

(7) In Bezug auf die Marktaufsichtsvorschriften schreibt die Verordnung (EU) 2022/2576 vor, dass Handelsplätze, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, für jedes an ihnen gehandelte energiebezogene Warenderivat einen auf einer oberen und unteren Preisgrenze basierenden Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität einrichten müssen, mit dem die Preise bestimmt werden, oberhalb und unterhalb derer keine Aufträge ausgeführt werden dürfen (im Folgenden "Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität"). Im Bericht wurde festgestellt, dass die Gasmärkte nach wie vor ausgesprochen volatil sind und dass der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität dazu beitragen kann, übermäßige Preisspitzen zu verhindern und den Markt zu stabilisieren.

(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2576 hat die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) tägliche Preisbewertungen für Flüssigerdgas (LNG) zu erstellen und einen täglichen LNG-Referenzwert auf der Grundlage von LNG-Marktdaten über Transaktionen zu veröffentlichen, die die ACER systematisch zu erheben und zu verarbeiten hat. Die LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwert haben für mehr Transparenz auf dem Markt gesorgt und somit die Fähigkeit der Marktteilnehmer verbessert, sich LNG-Lieferungen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu sichern. Dem Bericht zufolge haben sich die LNG-Preisbewertung und der LNG-Referenzwert als nützlich für die Stabilisierung des Marktes erwiesen.

(9) Die Verordnung (EU) 2022/2576

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