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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2874 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2023/2874 vom 18.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Oktober 2023 hat der Europäische Rat erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verurteilt, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Fähigkeit Russlands zur Führung seines Angriffskriegs in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und Verbündeten weiter geschwächt werden muss, einschließlich durch die weitere Verschärfung der Sanktionen und durch deren vollständige und wirksame Umsetzung und die Verhinderung ihrer Umgehung, insbesondere im Falle von Hochrisikogütern.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(5) Insbesondere hält es der Rat für angebracht, ein Verbot gegen die Einfuhr, den Kauf oder die Verbringung, sei es mittelbar oder unmittelbar, von Diamanten aus Russland zu verhängen. Dieses Verbot sollte für Diamanten mit Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte und durch Russland durchgeführte Diamanten sowie für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden, gelten. Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2024 für natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie für Diamantschmuck und schließt eine schrittweise Einführung - im Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 1. September 2024 - eines indirekten Einfuhrverbots für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet wurden, einschließlich Schmuckwaren mit Diamanten mit Ursprung in Russland, ein. Bei der schrittweisen Verhängung indirekter Einfuhrverbote wird berücksichtigt, dass ein geeigneter Rückverfolgungsmechanismus eingeführt werden muss, der eine wirksame Durchsetzung ermöglicht und die Störungen für die Marktbeteiligten auf ein Minimum beschränkt.

(6) Das Verbot russischer Diamanten ist Teil der Bemühungen der G7, zu einem international abgestimmten Diamantenverbot zu gelangen, um Russland von dieser wichtigen Einnahmequelle abzuschneiden. Damit Russland durch das Verbot tatsächlich die Möglichkeit entzogen wird, Einnahmen aus dem Diamantenbergbau zu erzielen, müssen die Maßnahmen gleichzeitig mit Maßnahmen auf anderen wichtigen Märkten für Diamanten ergriffen werden, einschließlich der die Beschränkung der Einfuhr von russischen Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet wurden.

(7) Es ist angezeigt, 29 zusätzliche Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärischen und industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der entscheidenden Rolle, die elektronische Bauteile für die Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine durch den militärischen und industriellen Komplex Russlands spielen, ist es darüber hinaus auch angezeigt, bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die an der Umgehung von Handelsbeschränkungen beteiligt sind, sowie bestimmte russische Organisationen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung elektronischer Bauteile für den militärisch en und industriellen Komplex Russlands beteiligt sind, in diese Liste aufzunehmen.

(8) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Chemikalien, Lithiumbatterien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile.

(9) Es ist angezeigt, eine Liste der Partnerländer aufzunehmen, die restriktive Maßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl sowie Einfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, die im Wesentlichen den in Beschluss 2014/512/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 2

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