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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2852 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1581 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2852 vom 21.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.

(4) Das neuartige Lebensmittel "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die allgemeine Bevölkerung zugelassen.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1581 der Kommission 5 wurden zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festgelegt, um einen gleichzeitigen Verzehr mehrerer Nahrungsergänzungsmittel mit einem Astaxanthingehalt< 8,0 mg zu verhindern.

(6) Die Kommission hat in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1581 einen Fehler in Bezug auf die Übergangsmaßnahmen festgestellt. Eine Bestimmung zur Übergangsfrist für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1581 die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 der Kommission 6 erfüllen, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1581 fehlerhaft formuliert worden. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, um die Vermarktung neuartiger Lebensmittel, die die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften erfüllen, zu ermöglichen. Um Unsicherheiten hinsichtlich negativer Folgen für die betroffenen Lebensmittelunternehmer zu vermeiden, sollte diese Berichtigung unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1581 gelten.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1518 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1581 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Nahrungsergänzungsmittel mit< 8,0 mg Astaxanthin, die für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren bestimmt sind und die die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 der Kommission erfüllen, dürfen bis zum 1. Februar 2024 in Verkehr gebracht und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2023

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

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(Stand: 22.12.2023)

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