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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1581 der Kommission vom 1. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 4;
VO (EU) 2023/2852 - ABl. L 2023/2852 vom 21.12.2023 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel erstellt.

(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.

(4) Das neuartige Lebensmittel "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassen. Die zulässigen Höchstgehalte des neuartigen Lebensmittels betragen 40-80 mg Oleoresin pro Tag, was< 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 der Kommission 5 wurden die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" geändert. Insbesondere wurde die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln, die 40-80 mg "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" enthalten, was einem Astaxanthingehalt von bis zu 8 mg entspricht, auf Erwachsene und Jugendliche über 14 Jahre beschränkt. Die Änderung stützte sich auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zur Sicherheit von Astaxanthin bei seiner Verwendung als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln 6, in dem der Schluss gezogen wurde, dass ein Astaxanthingehalt von bis zu 8 mg nur für die Bevölkerung über 14 Jahre sicher ist.

(6) Am 15. Dezember 2022 stellte das Unternehmen Natural Algae Astaxanthin Association (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis". Der Antragsteller beantragte, die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln auf Kinder von 3 Jahren bis unter 10 Jahre bei einem Oleoresingehalt von 23 mg pro Tag (was bis zu 2,3 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) sowie auf Jugendliche im Alter von 10 Jahren bis unter 14 Jahre bei einem Oleoresingehalt von 57 mg pro Tag (was bis zu 5,6 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) auszuweiten.

(7) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Änderung der Verwendungsbedingungen von "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und dass eine Sicherheitsbewertung durch die Behörde gemäß Artikel 10

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(Stand: 21.12.2023)

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