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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2840 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 2023/2840 vom 15.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 3 wendet die Union eine Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse an. Die Maßnahme erfolgt in Form eines Zollkontingents, das zollfreie Einfuhren im Rahmen eines Kontingents auf der Grundlage bisheriger Handelsströme gestattet. Das zollfreie Kontingent gilt für Einfuhren in das Gebiet der Union. Für Einfuhren außerhalb des geltenden Kontingents gilt ein Schutzzoll von 25 %.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2777 der Kommission 4 wurde die Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse geändert.

(3) Infolge dieser Änderung kommen die folgenden, im Anhang der Verordnung (EU) 2020/2170 aufgeführten und von der Schutzmaßnahme betroffenen Stahlkategorien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, für eine Behandlung im Rahmen der einschlägigen Zollkontingente der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden: Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt 6 (Kategorie 8), Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt 7 (Kategorie 9), Betonstabstahl 8 (Kategorie 13), Große geschweißte Rohre 9 (Kategorie 25A) und Draht aus nicht legiertem Stahl 10 (Kategorie 28).

(4) Um sicherzustellen, dass Handelsströme aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland nicht im Rahmen eines Restkontingents in diesen Kategorien erfolgen, wenn das spezifische Zollkontingent Vereinigtes Königreich - Nordirland noch nicht ausgeschöpft wurde, sollte das Kontingent für "Andere Länder" für die Verbringung von Waren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland erst dann in Anspruch genommen werden, wenn das entsprechende Kontingent "Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)" ausgeschöpft ist. Dadurch würden die Verwender in der Union durch Handelsströme, die im Rahmen eines anderen Zollkontingents erfolgen sollen, nicht übermäßig durch das Restkontingent verdrängt.

2. Verfahren

(5) Am 6. November 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung 11, in der sie darlegte, dass es im Anschluss an die Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 erforderlich war, dass die Kommission die Verordnung (EU) 2019/159 ändert, indem sie neue spezifische Zollkontingente schafft, die beschränkt sind auf die Verbringung der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2777 aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland versandt werden. Auf diese Weise könnten in diese Warenkategorien fallende Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die direkt aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden, zollfrei nach Nordirland verbracht werden, bis das zugeteilte Kontingent ausgeschöpft ist. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zum Inhalt der Bekanntmachung Stellung zu nehmen.

(6) Um die angemessene Menge an neuen spezifischen Zollkontingenten zu berechnen, die - wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2777 vorgesehen - vor dem Hintergrund der besonderen Umstände in Nordirland die Wirtschaftlichkeit dieser direkten Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gewährleisten würde, untersuchte die Kommission die verfügbaren Statistiken 12, um das Volumen der Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland zu berechnen.

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