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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2798 des Rates vom 11. Dezember 2023 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 2023/2798 vom 12.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1, insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 6,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 28. September 2017 die Verordnung (EU) 2017/1770 angenommen.

(2) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 2 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates 3 umzusetzen, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates 4 geändert und ein neuer Rahmen geschaffen wurde, in dem weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen festgelegt werden, die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.

(3) Der Rat hat die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte eine Person von dieser Liste gestrichen und die Begründungen in den Einträgen von zwei weiteren Personen geändert werden.

(4) Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023.

1) ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44).

4) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23).


.

Anhang

In Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 wird die "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b" wie folgt geändert:

1. Die Einträge 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
"3. MAÏGA, Choguel Geburtsort: Tabango, Gao, Mali
Geburtsdatum: 31.12.1958
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass DA0004473, Schengen-Visum erteilt
Geschlecht: männlich
Funktion: Premierminister
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde.

Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation

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