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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2793 des Rates vom 11. Dezember 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

(ABl. L 2023/2793 vom 11.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 erlassen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022, 15. Dezember 2022, 23. März 2023, 29./30. Juni 2023 und 26./27. Oktober 2023 verurteilte der Europäische Rat nachdrücklich die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch die iranischen Behörden, die eingestellt werden muss.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2022 hat der Rat nachdrücklich jede Art militärischer Unterstützung durch Iran, einschließlich der Lieferung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV), des rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt, nachdrücklich verurteilt und diese Unterstützung für inakzeptabel erklärt. Die von Iran gelieferten Waffen werden von Russland wahllos gegen die ukrainische Zivilbevölkerung und Infrastruktur eingesetzt, was zu entsetzlicher Zerstörung und furchtbarem menschlichen Leid führt.

(4) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, von Iran hergestellte UAV ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei. Das Programm wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide Sanktionen der Union unterliegen, und schließt die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV, insbesondere an Russland, ein. Es stützt sich auf staatseigene und private Unternehmen und nutzt iranische Forschungskapazitäten.

(5) In diesem Zusammenhang sollten sechs Personen und fünf Organisationen in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6) In einigen Sprachfassungen sollte der Titel der Verordnung (EU) 2023/1529 geändert werden, um dem Titel des Beschlusses (GASP) 2023/1532 des Rates 2 zu entsprechen.

(7) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:

1. Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.

2. Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023.

1) ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1.

2) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20).


.

Anhang

In Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 werden die folgende Zwischenüberschrift und die folgenden Einträge unter der Überschrift "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3" aufgenommen:

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ENDE

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