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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Artikels 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2779 vom 12.12.2023)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schattenbankwesen kann erhöhte Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen. Diese Risiken werden durch eine Zulassung und Beaufsichtigung im Einklang mit dem Unionsrecht verringert. Daher sollte festgelegt werden, dass Unternehmen, die entsprechend zugelassen und beaufsichtigt werden, nicht als Schattenbankunternehmen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck muss das Unionsrecht präzisiert werden.

(2) Während der jüngsten COVID-19-Krise waren Geldmarktfonds von gravierenden Liquiditätsproblemen betroffen. Dies hat verdeutlicht, dass die Risiken im Zusammenhang mit Geldmarktfonds, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, durch die bestehenden Aufsichtsanforderungen in der Union nicht vollständig gemindert werden und daher zu einem erhöhten Risiko für die Finanzstabilität führen können. Aus diesem Grund sollten Risikopositionen gegenüber Geldmarktfonds als Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen betrachtet werden.

(3) Alternative Investmentfonds, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, bergen zusätzliche Risiken, die aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht angemessen durch die Anforderungen gemindert werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für deren Verwalter gelten. Daher muss sichergestellt werden, dass Institute alternative Investmentfonds als Schattenbankunternehmen betrachten, wenn diese Unternehmen in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Kredite vergeben oder aus der Kreditvergabetätigkeit Dritter entstandene Risikopositionen für eigene Rechnung erwerben.

(4) Institute sollten Finanzinstitute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Institute behandelt werden, nicht als Schattenbankunternehmen betrachten, da diese Finanzinstitute von den zuständigen Behörden zugelassen und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute.

(5) Bestimmte Unternehmen sind aufgrund ihres öffentlichen oder halböffentlichen Charakters oder ihres genossenschaftlichen Status ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die Institute diese Unternehmen nicht als Schattenbankunternehmen betrachten.

(6) Nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind bestimmte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund ihres Volumens vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Da es sich bei diesen Unternehmen um kleine Unternehmen handelt, geht von ihnen kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität aus. Daher sollten die Institute diese Unternehmen nicht als Schattenbankunternehmen betrachten.

(7) Kreditvermittlungstätigkeiten von Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind, und die im Namen anderer Unternehmen dieser nichtfinanziellen Gruppe ausgeübt werden, haben einen begrenzten Umfang. Da von diesen Unternehmen somit kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität ausgeht, sollten sie auch nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden.

(8) Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Instituten einbezogen sind, die den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sollten nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden, da die von diesen Unternehmen ausgehenden Risiken auf konsolidierter Ebene erfasst werden.

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(Stand: 27.12.2023)

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