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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 der Kommission vom 8. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2745 vom 11.12.2023)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffend landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen. Um sicherzustellen, dass von den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden, mit denen eine Harmonisierung innerhalb des Systems für Agrarstatistiken erreicht werden kann, müssen die technischen Elemente der Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf die tierische Erzeugung festgelegt werden, welche der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.

(2) Bei diesen Elementen handelt es sich um die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden Genauigkeitsanforderungen, die anzuwendenden methodischen Regeln und gegebenenfalls die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(3) Bei der Einrichtung der Datenerhebungssysteme sollten die Mitgliedstaaten Optionen bevorzugen, mit denen die Zahl der vertraulichen Werte in ihren Daten minimiert wird.

(4) Es müssen die Variablen festgelegt werden, für die die regionale Dimension und die ökologische/biologische Dimension vorgeschrieben ist, da diese nur für einige Variablen benötigt werden.

(5) Der Erhebungsumfang der Datensätze sollte gegebenenfalls so festgelegt werden, dass er über die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2379 hinausgeht, damit Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.

(6) Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 erwähnten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden, um die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2379 können Mitgliedstaaten für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten zu bestimmten Fristen ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen dieser Mitgliedstaaten auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind. Dies ist der Fall, wenn ihre Erzeugung unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Es ist notwendig, diese Schwellenwerte, die zu ihrer Festlegung verwendete Methodik, die bei der Anwendung dieser Methodik herangezogenen Datenquellen sowie die Daten, für die diese Ausnahme gilt, zu spezifizieren.

(8) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2379 können Mitgliedstaaten für vorab festgelegte Variablen auch von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Für die Variablen, für die Ausnahmen gelten, müssen Referenzschwellenwerte festgelegt werden.

(9) Qualitätsanforderungen sollten verhältnismäßig sein und sicherstellen, dass sich Kosten und Aufwand für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Rahmen bewegen. Daher sollten, auch wenn alle Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2022/2379 repräsentativ für die statistische Grundgesamtheit des betreffenden geografischen Gebiets sein müssen, nur einige der erforderlichen Variablen in der vorliegenden Verordnung weiteren Genauigkeitsanforderungen unterliegen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken über die tierische Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten zur Gesamterzeugung und zum ökologischen/biologischen Landbau werden der Kommission (Eurostat) auf der in Artikel 5

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