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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2726 der Kommission vom 6. Dezember 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2726 vom 07.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden "europäische Liste") aufgeführt sind.
(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.
(3) Die Zulassungen von AF Offshore Decom, Green Yard AS und Aker Solutions AS (Stord), dreier in Norwegen ansässiger Abwrackeinrichtungen, laufen am 28. Januar 2024 aus. Die Zulassungen von Fosen Gjenvinning AS und Norscrap West AS, zweier in Norwegen ansässiger Abwrackeinrichtungen, laufen am 9. Januar 2024 bzw. am 1. März 2024 aus. Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Darüber hinaus unterrichtete Norwegen die Kommission über Änderungen in Bezug auf die Recyclingmethode und die Art und Größe der Schiffe, die von AF Offshore Decom akzeptiert werden, über Änderungen in Bezug auf die von Green Yard AS und Aker Solutions AS (Stord) gemeldete jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität sowie über Änderungen in Bezug auf die Art und Größe der Schiffe, Beschränkungen und Bedingungen sowie über die von Norscrap West AS gemeldete jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität. Ferner unterrichtete Finnland die Kommission über eine Änderung des Ablaufdatums der Zulassung von Turun Korjaustelakka Oy (Turku Repair Yard Ltd), Lettland informierte sie über eine von "Galaksis N" Ltd. gemeldete Änderung der jährlichen Schiffsrecyclinghöchstkapazität und die Niederlande teilten ihr Änderungen der Kontaktdaten von Damen Verolme Rotterdam B.V. und DECOM Amsterdam B.V. mit. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.
(4) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Stena Recycling A/S erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen entzogen hat, da die Einrichtung keine Schiffsrecyclingtätigkeiten ausübt. Daher sollte diese Einrichtung von der europäischen Liste gestrichen werden.
(5) Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass die Scheepssloperij Nederland B.V. nicht mehr im Schiffsrecycling tätig ist. Die zuständige Behörde hat der Einrichtung daher die Zulassung zum Recycling von Schiffen entzogen. Daher sollte diese Einrichtung von der europäischen Liste gestrichen werden.
(6) Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass die Lutelandet Offshore AS nicht mehr im Schiffsrecycling tätig ist. Die zuständige Behörde hat der Einrichtung daher die Zulassung zum Recycling von Schiffen entzogen. Daher sollte diese Einrichtung von der europäischen Liste gestrichen werden.
(7) Die Aufnahme der in der Türkei ansässigen Abwrackeinrichtungen Leyal Gemi Söküm Sanayi ve Ticaret Ltd. und Leyal-Demtaş Gemi Söküm Sanayi ve Ticaret A.Ş. in die europäische Liste läuft am 9. Dezember 2023 aus. Leyal Gemi Söküm Sanayi ve Ticaret Ltd. und Leyal-Demtaş Gemi Söküm Sanayi ve Ticaret A.Ş. haben der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erneuern möchten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 beigebracht und eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen. Die Aufnahme dieser Abwrackeinrichtungen in die europäische Liste sollte daher erneuert werden.
(8) Die Aufnahme der in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Abwrackeinrichtung International Shipbreaking Limited L.L.C. in die europäische Liste läuft am 9. Dezember 2023 aus. International Shipbreaking Limited L.L.C. hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 15
(Stand: 14.12.2023)
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