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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2722 des Rates vom 4. Dezember 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. L 2023/2722 vom 05.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates 2 hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 8. Dezember 2026 verlängert werden sollten.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1998 hat der Rat die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang I der genannten Verordnung unterliegen, überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten die Einträge zu neun natürlichen Personen und drei Organisationen aktualisiert werden.

(4) Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2023.

1) ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 1.

2) Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 13).


.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert:

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ENDE

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(Stand: 18.12.2023)

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