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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss 2023/2717 der Europäischen Investitionsbank vom 9. Oktober 2023 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Direktion Personal der Europäischen Investitionsbank

(ABl. L 2023/2717 vom 05.12.2023)



Neufassung -Ersetzt Beschl. zur Festlegung interner Vorschriften ( Art. 9)

Die Europäische Investitionsbank (EIB) -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 309,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Laut Artikel 38 der Personalordnungen I und II der EIB können gegen Bankangehörige, die gegen ihre Dienstpflichten verstoßen, gemäß dem in Artikel 40 der Personalordnung beschriebenen Verfahren Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Gemäß Artikel 41 der Personalordnungen I und II können Bankangehörige beantragen, dass eine Entscheidung oder Maßnahme, die sie/ihn benachteiligt, überprüft wird. Im Rahmen dieses Antrags kann die EIB in bestimmten Fällen anbieten, eine gütliche Einigung mit der/dem Bankangehörigen vor einem Schlichtungsausschuss anzustreben. Die Durchführungsbestimmungen für die administrative Überprüfung legen den Umfang des administrativen Überprüfungsmechanismus und das zu befolgende Verfahren genauer fest. Gemäß der Politik der EIB hinsichtlich der Würde am Arbeitsplatz muss die EIB Beschwerden wegen Belästigung prüfen.

(2) Hauptzuständig für die Organisation und Abwicklung der in Artikel 40 und 41 der Personalordnungen I und II sowie in der Politik hinsichtlich der Würde am Arbeitsplatz und den Durchführungsbestimmungen für die administrative Überprüfung beschriebenen Verfahren ist die Direktion Personal der EIB.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Direktion Personal verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Rechtsakten, die sich auf diese Artikel gründen, anerkannt werden. Ferner muss die Direktion Personal die strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses einhalten, die in der Personalordnung und im Verhaltenskodex für das Personal der EIB verankert sind, und dafür sorgen, dass die Verfahrensrechte der von der Untersuchung betroffenen Personen und Zeugen beachtet werden, insbesondere das Recht auf ein ordentliches Verfahren, auf Verteidigung und auf die Unschuldsvermutung.

(4) Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechte von betroffenen Personen mit den Zwecken und Anforderungen der Aufgaben der Direktion Personal und der vollständigen Wahrung der Grundrechte und Freiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 der Verordnung vor, dass die Direktion Personal die Anwendung der Artikel 14 bis 21 und 35 sowie von Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann.

(5) Damit die Verfahren des Disziplinarausschusses, der gemäß Artikel 40 der Personalordnungen I und II eingerichtet wird, der Dienststelle, die mit der administrativen Überprüfung gemäß Artikel 41 der Personalordnungen I und II betraut ist, und, falls zutreffend, des Schlichtungsausschusses, der eingerichtet wird, um eine gütliche Einigung anzustreben, sowie des Gremiums für die Würde am Arbeitsplatz, das gemäß der Politik hinsichtlich der Würde am Arbeitsplatz eingerichtet wird, effektiv sind und gleichzeitig der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährleistet wird, müssen interne Vorschriften festgelegt werden, nach deren Maßgabe die Direktion Personal die Rechte von betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann.

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