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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2673 vom 28.11.2023)



Hebt RL 2002/65/EG zum 19.06.2026 auf und wird durch RL 2011/83/EU ersetzt - s. Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Vorschriften auf Unionsebene über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Gleichzeitig enthält die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 unter anderem Vorschriften für Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.

(2) Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Nach Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") hat die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

(3) Um den Verbrauchern die Freiheit der Wahl zu gewährleisten, ist im Rahmen des Binnenmarkts ein hohes Maß an Verbraucherschutz im Bereich der im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungsverträge erforderlich, damit das Vertrauen der Verbraucher in den Fernabsatz wächst.

(4) Die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt wird am besten durch eine vollständige Harmonisierung erreicht. Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Aspekte andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Soweit es keine solchen harmonisierten Bestimmungen gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, Bestimmungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen.

(5) Die Richtlinie 2002/65/EG ist mehrmals überprüft worden. Diese Überprüfungen haben ergeben, dass die schrittweise Einführung sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union zu erheblichen Überschneidungen dieser Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2002/65/EG geführt hat und dass die Digitalisierung einige Aspekte, die in der Richtlinie nicht vollständig behandelt werden, verschärft hat.

(6) Die Digitalisierung hat zu Entwicklungen auf dem Markt beigetragen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2002/65/EG noch nicht absehbar waren. Die raschen technologischen Entwicklungen, die seitdem zu verzeichnen sind, haben den Markt für Finanzdienstleistungen erheblich verändert. Zwar wurden auf Unionsebene zahlreiche sektorspezifische Rechtsakte erlassen, jedoch hat sich das Angebot an Finanzdienstleistungen für Verbraucher erheblich weiterentwickelt und ist vielfältiger geworden. Neue Produkte sind auf den Markt gekommen, insbesondere im Online-Umfeld, und ihre Nutzung entwickelt sich fortlaufend weiter, häufig in einer schnellen und unvorhergesehenen Weise. In diesem Zusammenhang ist die horizontale Anwendung der Richtlinie 2002/65/EG nach wie vor von Belang. Die Anwendung der genannten Richtlinie auf Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die nicht durch sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union geregelt sind, hat dazu geführt, dass zum Nutzen von Verbrauchern und Unternehmern harmonisierte Vorschriften gelten. Dieses "Sicherheitsnetz" trägt dazu bei, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, während gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer gewährleistet werden.

(7) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die schrittweise Einführung sektorspezifischer Rechtsvorschriften der Union zu erheblichen Überschneidungen dieser Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2002/65

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(Stand: 29.11.2023)

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