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Regelwerk, EU 2023, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(ABl. L 2023/2668 vom 30.11.2023)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zielt darauf ab, die Arbeitnehmer vor Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit durch die Exposition gegenüber Asbest am Arbeitsplatz zu schützen. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vorgegeben, damit die Mitgliedstaaten für eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften sorgen können. Durch solche Mindestvorschriften sollen die Arbeitnehmer auf Unionsebene geschützt werden; die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen festlegen.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten, die im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer günstiger sind.

(3) Asbest ist ein hochgefährlicher karzinogener Stoff, der immer noch in verschiedenen Wirtschaftszweigen eingesetzt wird, in denen die Arbeitnehmer einem hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind (z.B. Renovierung von Gebäuden, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Abfallbewirtschaftung und Brandbekämpfung). Asbest ist gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ein Karzinogen der Kategorie 1A. Laut der Europäischen Statistik der Berufskrankheiten ist Asbest bei Weitem die Hauptursache für berufsbedingte Krebserkrankungen, wobei in den Mitgliedstaaten 78 % der berufsbedingten Krebserkrankungen auf Asbestexposition zurückzuführen sind. Das Einatmen von in der Luft befindlichen Asbestfasern kann schwere Krankheiten wie Mesotheliome oder Lungenkrebs verursachen, wobei erste Krankheitsanzeichen durchschnittlich etwa 30 Jahre nach der Exposition auftreten und letztlich zu arbeitsbedingten Todesfällen führen können. Diese Richtlinie gilt daher für alle Tätigkeiten, einschließlich Bau-, Renovierungs- und Abbrucharbeiten, Abfallbewirtschaftung, Bergbau und Brandbekämpfung, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

(4) Im Einklang mit dem Konzept "Gesundheit in allen Politikbereichen" hat der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor Asbestexposition eine bereichsübergreifende Tragweite und ist für zahlreiche politische Maßnahmen und Tätigkeiten der Union relevant, insbesondere im Umweltbereich, wo die Politik der Union unter anderem zum Schutz der Gesundheit des Menschen beitragen soll. Der Union kommt auch auf internationaler Ebene eine wichtige Funktion zu, um bei der Prävention asbestbedingter Erkrankungen mit gutem Beispiel voranzugehen und gemeinsam mit anderen internationalen Organisationen und Drittländern auf ein weltweites Verbot von Asbest hinzuarbeiten. Darüber hinaus gilt diese Richtlinie im Zusammenwirken mit anderen Initiativen der Union.

(5) Es gibt Arten der Asbestexposition, die nicht auf den aktiven Umgang mit Asbest zurückzuführen sind. Zu diesen Arten zählen die passive Exposition, die Arbeitnehmer betrifft, die entweder in der Nähe von Personen arbeiten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten, oder in Räumlichkeiten, in denen asbesthaltige Materialien in der Gebäudestruktur zerfallen, und die sogenannte Sekundärexposition, die Personen betrifft, die Asbestfasern ausgesetzt sind, die von beruflich exponierten Personen zumeist über ihre Kleidung oder ihre Haare nach Hause gebracht werden. Sowohl die passive Exposition als auch die Sekundärexposition können erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Zwar sind alle Formen von Asbest in der Union verboten, doch ist Asbest in manchen Strukturen, insbesondere in Gebäuden, die vor dem Verbot gebaut wurden, nach wie vor vorhanden, was sowohl zu einer berufsbedingten als auch zu einer nicht berufsbedingten Exposition führen kann, wenn asbesthaltige Materialien in dem Gebäude freigesetzt oder beschädigt werden. Daher ist es auch weiterhin ein absolutes Muss, eine Asbestexposition, in welcher Form auch immer, zu vermeiden. In Bezug auf die passive Asbestexposition von Arbeitnehmern schreiben die Richtlinie 89/391/EWG des Rates 7 und die Richtlinie 2009/148

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(Stand: 04.12.2023)

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