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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2596 der Kommission vom 21. November 2023 zur Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2596 vom 22.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Propiconazol wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt.

(2) Am 1. Oktober 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden "Antrag") gestellt. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde Finnlands (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") bewertet.

(3) Am 2. Juni 2021 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") ihre Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol vor.

(4) Am 9. März 2022 gab die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine von ihrem Ausschuss für Biozidprodukte verfasste Stellungnahme 3 ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(5) Propiconazol ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft und erfüllt daher die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Darüber hinaus wird nach der Stellungnahme der Agentur davon ausgegangen, dass Propiconazol endokrinschädigende Eigenschaften aufweist, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, und erfüllt somit das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf die Genehmigung von Wirkstoffen, auf die die Ausschlusskriterien zutreffen, nur dann verlängert werden, wenn der Wirkstoff weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt.

(7) Die Kommission hat mit Unterstützung der Agentur eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um Informationen dazu einzuholen, ob die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt waren.

(8) Die Stellungnahme der Agentur und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingereichten Beiträge wurden im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte mit Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert. Die Mitgliedstaaten wurden auch ersucht, anzugeben, ob ihrer Einschätzung nach in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mindestens eine der Voraussetzungen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist, und dies zu begründen.

(9) Aus den erhobenen Daten und den Standpunkten der Mitgliedstaaten geht hervor, dass Propiconazol in den Mitgliedstaaten für bestimmte Verwendungszwecke nach wie vor benötigt wird.

(10) Propiconazol wird nach wie vor für eine temporäre Behandlung gegen holzverfärbende Pilze (Verwendung bei der industriellen Behandlung gegen Bläuepilze) benötigt. Tebuconazol, das in Biozidprodukten üblicherweise zusammen mit Propiconazol für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird, könnte eine mögliche Alternative zu Propiconazol sein. Tebuconazol ist jedoch gegen verfärbende Pilze weniger wirksam als Propiconazol. Tebuconazol erfüllt auch das Kriterium in Artikel 10

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(Stand: 23.11.2023)

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