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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2576 des Rates vom 13. November 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. L 2023/2576 vom 14.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 1, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 2 und 5 und Artikel 47a,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2) Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII der genannten Verordnung überprüft.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten aufrechterhalten werden, mit Ausnahme einer in Anhang XV der genannten Verordnung benannten verstorbenen Person, deren Eintrag gestrichen werden sollte. Die Einträge für 16 Personen und vier Einrichtungen in den genannten Anhängen sollten aktualisiert werden.

(4) Der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") eingesetzt wurde, hat am 29. Juni und 16. August 2023 die Angaben zu 23 Personen und einer Einrichtung in der Liste in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 aktualisiert. Die Einträge für 23 Personen und einer Einrichtung in Anhang XIII sollten daher aktualisiert werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge XIII, XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2023.

1) ABl. L 224 vom 31.08.2017 S. 1.


.

Anhang

( 1) Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:

a) Unter der Überschrift "Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3" Abschnitt " a) Natürliche Personen" erhalten die Einträge 2, 3, 4, 8, 12, 19, 20, 25, 26, 36, 43, 50, 51, 53, 55, 58, 63, 64, 65, 68, 74, 77 und 79 folgende Fassung:

Name Aliasname Angaben zur Identität Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN Gründe
"2. Ri Je-Son Geburtsjahr: 1938 16.7.2009

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