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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2539 des Rates vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

(ABl. L 2023/2539 vom 14.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel "Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa", die der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") am 28. Juni 2016 vorgelegt hat, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt.

(2) Der Rat hat am 19. November 2018 die Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition ("Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen") angenommen. In der Strategie heißt es unter anderem, dass die Union weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern und die Universalisierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel (im Folgenden "ATT") unterstützen wird.

(3) Die Union hat am 5. Juni 1998 den politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, in dem gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festlegt sind.

(4) Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Dezember 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 1 ersetzt, in dem acht Kriterien festgelegt sind, anhand derer Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Eine Reihe von Drittländern hat sich diesem Gemeinsamen Standpunkt angeschlossen. Im Zuge einer im Jahr 2019 durchgeführten Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP wurde der Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates 2 angenommen.

(5) Nach Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(6) Der ATT ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten. Der ATT soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT durch ihre spezifischen Programme, die auf der Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP 3, (GASP) 2017/915 4 und (GASP) 2021/2309 5 des Rates angenommen wurden. Mit diesen Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers im Einklang mit den Anforderungen des ATT zu verstärken.

(7) Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Beschluss (GASP) 2021/2309 vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen. Zu diesem Zweck sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst stattfinden. Im Rahmen dieses Koordinierungsverfahrens wird darauf hingewirkt, dass Experten aus anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, wann immer dies angezeigt ist.

(8) Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP des Rates 6 sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP 7, 2012/711/GASP 8, (GASP) 2015/2309 9, (GASP) 2018/101 10 und (GASP) 2020/1464 11 des Rates weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin festgelegten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weitergehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren traditionell Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union. Durch den Beschluss (GASP) 2018/101 wurde die Gruppe der unterstützten Partnerländer auch auf zentralasiatische Länder ausgeweitet. Durch den Beschluss (GASP) 2020/1464 wurde auch die Mongolei nach einem Sonderantrag dieses Landes in die Gruppe der Partnerländer aufgenommen.

(9) In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Eine wirksame Koordinierung mit den diesbezüglichen Maßnahmen sollte sichergestellt werden.

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