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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission vom 16. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2513 vom 17.11.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Triflusulfuron-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Dezember 2023 aus.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl wurde Frankreich, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Dänemark, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.
(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 26. Juli 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug Frankreich vor, die Genehmigung für Triflusulfuron-methyl nicht zu erneuern.
(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8) Am 1. April 2022 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Triflusulfuron-methyl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9) Die Behörde ermittelte einen kritischen Problembereich im Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers durch einen toxikologisch relevanten Metaboliten von Triflusulfuron-methyl, IN-JU122, bei dem unter allen in den Grundwasser-Bewertungsszenarien angenommenen geoklimatischen Bedingungen für alle vorgeschlagenen Verwendungen von Triflusulfuron-methyl von einem Vorkommen über dem Parameterwert 0,1 μg/l ausgegangen wird. Daher kann derzeit nicht festgestellt werden, dass das Vorkommen von Metaboliten von Triflusulfuron-methyl im Grundwasser keine unannehmbaren Auswirkungen auf das Grundwasser und keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, wie in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschrieben.
(10) Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Triflusulfuron-methyl endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, wie in Anhang II Abschnitt 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgeführt 7
(Stand: 17.11.2023)
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