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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss 2023/2511 des Verwaltungsrats des gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste Nr. 18/2023 vom 11. Oktober 2023 zur Festlegung interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste

(ABl. L 2023/2511 vom 14.11.2023)



Der Verwaltungsrat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1 (im Folgenden "Verordnung (EU) 2018/1725"), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 2 (im Folgenden die "Gründungsverordnung"), insbesondere das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (im Folgenden "GU für intelligente Netze und Dienste"),

gestützt auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und die internen Vorschriften vom 24. Juni 2020 3,

nach am 13. Juni 2023 erfolgter Konsultation des EDSB gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725,

gestützt auf die Empfehlungen des EDSB vom 19. Juni 2023,

nach Unterrichtung des Personals des GU für intelligente Netze und Dienste,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beschränkung der Rechte betroffener Personen kann nur in Rechtsakten, die auf Grundlage der Verträge erlassen wurden, vorgesehen werden. Für Beschränkungen, die nicht auf Rechtsakte gestützt werden können, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden, ist es nach der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich, für Angelegenheiten, die die Tätigkeit des GU für intelligente Netze und Dienste betreffen, Beschränkungen durch interne Vorschriften zu regeln, wobei dem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Beschränkungen vorausgehen muss.

(2) Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 müssen Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf vom GU für intelligente Netze und Dienste zu erlassenden internen Vorschriften beruhen.

(3) Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ist das GU für intelligente Netze und Dienste befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und vorläufige Aktivitäten wegen dem OLAF gemeldeter Fälle möglicher Unregelmäßigkeiten durchzuführen, Meldungen von Missständen zu bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren wegen Mobbings zu bearbeiten, interne und externe Beschwerden zu bearbeiten, interne Prüfungen durchzuführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten ("DSB") gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen intern oder mit externer Beteiligung (z.B. CERT-EU) durchzuführen.

(4) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann auf der Grundlage des Beschlusses, den es hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union ("EU-VS") anzunehmen beabsichtigt, auch Ermittlungen zu möglichen Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften für EU-VS durchführen.

(5) Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits und Ermittlungen arbeitet das GU für intelligente Netze und Dienste mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.

(6) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.

(7) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann auch mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.

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(Stand: 21.11.2023)

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