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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2506 des Rates vom 9. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 2023/2506 vom 10.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/2487 des Rates vom 9. November 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik angenommen, um bestimmte im Beschluss 2013/798 des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umzusetzen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. Juli 2023 die Resolution 2693 (2023) (im Folgenden "Resolution 2693 (2023) des VN-Sicherheitsrats") verabschiedet. In dieser Resolution ist festgelegt, dass die Maßnahmen des Rüstungsembargos und die damit verbundenen Meldepflichten nicht mehr für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie für die Bereitstellung von Hilfe, Beratung und Ausbildung für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, gelten.

(3) Am 9. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2487 erlassen, mit dem der Beschluss 2013/798 entsprechend der Resolution 2693 (2023) des VN-Sicherheitsrats geändert wird.

(4) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält folgende Fassung:

"e) die Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, betreffen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023.

1) ABl. L, 2023/2487, 10.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2487/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1).

3) Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51).


ENDE

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(Stand: 10.11.2023)

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