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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2487 des Rates vom 9. November 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 2023/2487 vom 10.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798 des Rates 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. Juli 2023 die Resolution 2693 (2023) verabschiedet. In dieser Resolution ist festgelegt, dass die Maßnahmen des Rüstungsembargos und die damit verbundenen Meldepflichten nicht mehr für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie die Bereitstellung von Hilfe, Beratung und Ausbildung für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, gelten.

(3) Der Beschluss 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses 2013/798 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe, Beratung und Ausbildung an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden; oder"

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten kündigen dem Ausschuss jeden Verkauf, jede Lieferung, jede Weitergabe oder Ausfuhr, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und i zulässig sind, im Voraus an."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023.

1) Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51).


ENDE

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(Stand: 10.11.2023)

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