VO (EU) 2023/2486
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Artikel 1 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Artikel 2 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Artikel 3 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Artikel 4 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Artikel 5 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178
Anhang I Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren1.1. Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2.1. Wasserversorgung2.2. Behandlung von kommunalem Abwasser
2.3. Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme
3. Katastrophenvorsorge
3.1. Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor4. Information und Kommunikation
4.1. Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die LeckageverringerungAnlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den KlimawandelI. KriterienII. Klassifikation von Klimagefahren
Anlage C
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von ChemikalienAnlage D
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Anhang II Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren1.1. Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen1.2. Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten
2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2.1. Phosphorrückgewinnung aus Abwasser2.2. Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch
2.3. Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle
2.4. Behandlung gefährlicher Abfälle
2.5. Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung
2.6. Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten
2.7. Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle
3. Baugewerbe und Immobilien
3.1. Neubau3.2. Renovierung bestehender Gebäude
3.3. Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken
3.4. Wartung von Straßen und Autobahnen
3.5. Verwendung von Beton im Tiefbau
4. Information und Kommunikation
4.1. Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen5. Dienstleistungen
5.1. Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung5.2. Verkauf von Ersatzteilen
5.3. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten
5.4. Verkauf von Gebrauchtwaren
5.5. Produkt als Dienstleistung und andere kreislauf- und ergebnisorientierte Dienstleistungsmodelle
5.6. Markt für den Handel mit zur Wiederverwendung bestimmten Gebrauchtwaren
Anlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den KlimawandelI. KriterienII. Klassifikation von Klimagefahren
Anlage B
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und MeeresressourcenAnlage C
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von ChemikalienAnlage D
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Anhang III Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren1.1. Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen1.2. Herstellung von Arzneimitteln
2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2.1. Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle2.2. Behandlung gefährlicher Abfälle
2.3. Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden
2.4. Sanierung verunreinigter Standorte und Gebiete
Anlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den KlimawandelI. KriterienII. Klassifikation von Klimagefahren
Anlage B
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und MeeresressourcenAnlage D
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Anhang IV Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
1. Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung1.1. Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten2. Tätigkeiten im Bereich Beherbergung
2.1. Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche BeherbergungsbetriebeAnlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den KlimawandelI. KriterienII. Klassifikation von Klimagefahren
Anlage B
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und MeeresressourcenAnlage C
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien
Anhang V Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178