Regelwerk, EU 2023

VO (EU) 2023/2486
- Inhalt =>

Artikel 1 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Artikel 2 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Artikel 3 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Artikel 4 Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Artikel 5 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

Artikel 6

Anhang I Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
1.1. Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen

2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2.1. Wasserversorgung

2.2. Behandlung von kommunalem Abwasser

2.3. Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme

3. Katastrophenvorsorge

3.1. Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor

4. Information und Kommunikation

4.1. Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung

Anlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I. Kriterien

II. Klassifikation von Klimagefahren

Anlage C
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Anlage D
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Anhang II Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
1.1. Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

1.2. Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten

2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2.1. Phosphorrückgewinnung aus Abwasser

2.2. Erzeugung alternativer Wasserressourcen für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch

2.3. Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle

2.4. Behandlung gefährlicher Abfälle

2.5. Verwertung von Bioabfällen durch anaerobe Vergärung oder Kompostierung

2.6. Beseitigung von Schadstoffen und Zerlegung von Altprodukten

2.7. Sortierung und stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Abfälle

3. Baugewerbe und Immobilien

3.1. Neubau

3.2. Renovierung bestehender Gebäude

3.3. Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

3.4. Wartung von Straßen und Autobahnen

3.5. Verwendung von Beton im Tiefbau

4. Information und Kommunikation

4.1. Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen

5. Dienstleistungen

5.1. Reparatur, Wiederaufarbeitung und Wiederaufbereitung

5.2. Verkauf von Ersatzteilen

5.3. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altprodukten und Produktkomponenten

5.4. Verkauf von Gebrauchtwaren

5.5. Produkt als Dienstleistung und andere kreislauf- und ergebnisorientierte Dienstleistungsmodelle

5.6. Markt für den Handel mit zur Wiederverwendung bestimmten Gebrauchtwaren

Anlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I. Kriterien

II. Klassifikation von Klimagefahren

Anlage B
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Anlage C
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Anlage D
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Anhang III Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
1.1. Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen

1.2. Herstellung von Arzneimitteln

2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2.1. Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle

2.2. Behandlung gefährlicher Abfälle

2.3. Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden

2.4. Sanierung verunreinigter Standorte und Gebiete

Anlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I. Kriterien

II. Klassifikation von Klimagefahren

Anlage B
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Anlage D
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Anhang IV Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

1. Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung
1.1. Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten

2. Tätigkeiten im Bereich Beherbergung

2.1. Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche Beherbergungsbetriebe

Anlage A
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel

I. Kriterien

II. Klassifikation von Klimagefahren

Anlage B
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Anlage C
Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Anhang V Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

Anhang VI

Anhang VII