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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2485 vom 21.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a jener Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission 3 sind die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet. Die technischen Bewertungskriterien beziehen sich auf Wirtschaftstätigkeiten aus neun Wirtschaftssektoren, die aufgrund ihres Anteils an den Gesamttreibhausgasemissionen und ihres nachgewiesenen Potenzials, zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zum Abbau von Treibhausgasen beizutragen, ausgewählt wurden. Zudem können diese Wirtschaftstätigkeiten eine solche Vermeidung oder Verringerung, einen solchen Abbau oder eine langfristige Speicherung bei anderen Sektoren und Tätigkeiten nachweislich ermöglichen.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 deckt nicht alle Wirtschaftstätigkeiten ab, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten können. Zur weiteren Erleichterung ökologisch nachhaltiger Investitionen ist es erforderlich, zusätzliche technische Bewertungskriterien für diejenigen Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten können, ohne die übrigen Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen, derzeit aber nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 fallen. Die zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen, erstrecken sich weitgehend auf den Verkehrssektor und seine Wertschöpfungskette. Die zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, umfassen weitgehend Tätigkeiten, die die Anpassung an die unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels ermöglichen, einschließlich Entsalzung und Diensten zur Verhütung und Bewältigung klimabedingter Katastrophen und Notfälle.

(4) Die technischen Bewertungskriterien für diese zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten sollten sich so weit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben haben lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Wirtschaftstätigkeit in ihrer Beschreibung haben.

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