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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2462 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer
(ABl. L 2023/2462 vom 06.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 1, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Mit Artikel 14 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für alle Bestände von Arten im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die Bestände befischen, gemäß dieser Bestimmung zu ergänzen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission 2 regelt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer. Außerdem wurde eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bis zum 31. Dezember 2022 für drei Muschelarten festgelegt: Venusmuscheln (Venus spp.), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus).
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2288 der Kommission 3 wurde die Geltungsdauer der Ausnahme von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten für Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) bis zum 31. Dezember 2023 und für Venusmuscheln (Venus spp.) bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
(4) Am 3. Mai 2023 legten Spanien, Frankreich und Italien (im Folgenden die "hochrangige Gruppe Pescamed") der Kommission eine erste gemeinsame Empfehlung vor, in der sie unter Berücksichtigung der Standpunkte des Beirats für das Mittelmeer (MEDAC) die Verlängerung bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer vorschlugen.
(5) Der STECF bewertete die erste gemeinsame Empfehlung am 15. Juni 2023 4.
(6) Am 28. Juni 2023 legte die hochrangige Gruppe Pescamed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor.
(7) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hat die Kommission die aktualisierte gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe Pescamed vor dem Hintergrund der Bewertung der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung durch den STECF berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die aktualisierte gemeinsame Empfehlung mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar ist.
(8) Die Kommission hat ferner Folgendes berücksichtigt: i) die bevorstehende Bewertung der Anlandeverpflichtung 6 dürfte mehr Informationen über die Wirksamkeit, die Effizienz, die Kohärenz, die Relevanz und den Mehrwert der Anlandeverpflichtung liefern, und ii) der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat festgestellt 7, dass der derzeitige Prozess der Bewertung gemeinsamer Empfehlungen ineffizient ist, dass weitere Überlegungen darüber erforderlich sind, wie er weiter verbessert werden könnte, und dass solche Überlegungen eine Diskussion über Datenfragen und die Suche nach neuen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umsetzung der Anlandeverpflichtung ermöglichen würden.
(9) Darüber hinaus werden im westlichen Mittelmeer Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen, was einen bestandsübergreifenden Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind. Dadurch fallen unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Handhabung unerwünschter Fänge an.
(10) In ihrer aktualisierten gemeinsamen Empfehlung bekräftigten die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Zusage, neue Studien durchzuführen und die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen. Darüber hinaus verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des STECF-Gutachtens weitere Schongebiete auszuweisen, um die Sterblichkeit von Jungfischen zu verringern, wenn hohe Konzentrationen von Jungfischen auftreten.
(Stand: 20.11.2023)
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