Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Tierschutz - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2992 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2462 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer
(ABl. L 2024/2992 vom 02.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 1, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
( 1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Mit Artikel 14 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für alle Bestände von Arten im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die Bestände befischen, gemäß dieser Bestimmung zu ergänzen.
( 2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission 2 regelt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer. Außerdem wurde eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bis zum 31. Dezember 2024 für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit allen Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen wird, und Kaisergranat(Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen wird, und bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Venusmuscheln (Venus spp.), die mit mechanisierten Dredgen gefangen werden, eingeführt.
( 3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2288 der Kommission 3 wurde die Geltungsdauer der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten von der Anlandeverpflichtung für Venusmuscheln (Venus spp.), die mit mechanisierten Dredgen gefangen werden, bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
( 4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2462 der Kommission 4 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer trat am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
( 5) Am 30. April 2024 legten Spanien, Frankreich und Italien (im Folgenden "hochrangige Gruppe Pescamed") der Kommission eine erste gemeinsame Empfehlung vor, in der sie unter Berücksichtigung der Standpunkte des Beirats für das Mittelmeer (MEDAC) bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer vorschlugen.
( 6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die ursprüngliche gemeinsame Empfehlung am 20. Juni 2024 5.
( 7) Am 21. Juni 2024 legte die hochrangige Gruppe Pescamed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor.
( 8) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 hat die Kommission die aktualisierte gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe Pescamed vor dem Hintergrund der Bewertung der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung durch den STECF berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die aktualisierte gemeinsame Empfehlung mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar ist.
( 9) Die Kommission hat ferner Folgendes berücksichtigt: i) die bevorstehende Bewertung der Anlandeverpflichtung 7 dürfte mehr Informationen über die Wirksamkeit, die Effizienz, die Kohärenz, die Relevanz und den Mehrwert der Anlandeverpflichtung liefern, und ii) die Feststellung des STECF 8, dass das derzeitige Verfahren zur Bewertung gemeinsamer Empfehlungen ineffizient ist, überlegt werden muss, wie es weiter verbessert werden kann, und solche Überlegungen auch eine Diskussion über Datenfragen und neue Wege für eine bessere Umsetzung der Anlandeverpflichtung anstoßen könnten.
( 10) Darüber hinaus werden im westlichen Mittelmeer Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen, was einen bestandsübergreifenden Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind. Dadurch fallen unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Handhabung unerwünschter Fänge an.
( 11
(Stand: 04.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion