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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2458 der Kommission vom 31. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Fagus sylvatica mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

(ABl. L 2023/2458 vom 03.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser Gattungen ist Fagus L.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4) Am 16. Juni 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich 5 der Kommission einen Antrag auf die Ausfuhr folgender zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen (im Folgenden "betreffende Pflanzen") in die Union:

Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5) Am 27. Juni 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich 6 verbundenen Risiken an. Die Behörde ermittelte Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate), Thaumetopoea processionea, Meloidogyne mali und Phytophthora kernoviae als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.

(6) Die Behörde bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die festgestellten Schädlinge. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch, sofern die einschlägigen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden.

(7) Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

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(Stand: 08.11.2023)

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