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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission vom 7. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clofentezin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2456 vom 08.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Clofentezin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Clofentezin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Dezember 2023 aus.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clofentezin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde Spanien, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 6. März 2018 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Clofentezin nur dann zu erneuern, wenn der Antragsteller zusätzliche Daten vorlegt, damit im Rahmen des anschließenden Peer-Review-Verfahrens näher auf bestimmte Probleme eingegangen werden kann.

(7) Die Behörde hat die Kurzfassung der ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8) Gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, zusätzliche Informationen bezüglich der Genehmigungskriterien betreffend endokrinschädliche Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und Nummer 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen.

(9) Am 29. Juli 2021 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Clofentezin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(10) In ihrer Schlussfolgerung hat die Behörde mehrere Bedenken angeführt. Insbesondere kam sie auf der Grundlage der im Rahmen des Dossiers vorgelegten verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Clofentezin endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, wie in Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dargelegt. Der Behörde zufolge dürften die Rückstände von Clofentezin über dem in Anhang II Nummer 3.6.5

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(Stand: 08.11.2023)

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